Das papierlose Büro scheitert selten an der Technik. Es scheitert an zwei Fragen, die viele Unternehmen zu spät stellen: Welche digitale Signatur genügt rechtlich für welches Dokument – und wo liegt dieses Dokument danach so, dass es auch in einer Betriebsprüfung besteht? Wer beides trennt, digitalisiert am Ende nur den Medienbruch. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsrahmen nach aktueller Rechtslage (Stand: September 2026), nennt Auswahlkriterien und vergleicht etablierte Anbieter.
Der Rechtsrahmen: drei Stufen nach eIDAS
Grundlage ist die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geändert wurde. Die Neufassung ist seit Mai 2024 in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihren Bürgern bis Ende 2026 eine EU-Brieftasche für die digitale Identität bereitzustellen. Nach Angaben der EU-Kommission soll das Erstellen qualifizierter elektronischer Signaturen für nicht berufliche Zwecke kostenlos sein.
Die Verordnung unterscheidet drei Stufen:
- Einfache elektronische Signatur (EES): etwa ein eingescannter Namenszug oder ein Klick auf „Unterschreiben“. Beweiswert gering, für formfreie Vorgänge oft ausreichend.
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, seine Identifizierung ermöglichend und so mit dem Dokument verknüpft, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind.
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES): beruht auf einem qualifizierten Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters und setzt eine geprüfte Identität voraus. Nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS hat sie die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Im deutschen Recht kann die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 126a BGB regelt die Einzelheiten: Soll die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, muss der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das Dokument mit seiner QES versehen. Bei Verträgen müssen beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument so signieren. Eine notarielle Beurkundung ersetzt die QES damit nicht – die Vorschrift betrifft allein die Schriftform.
Deutlich niedriger liegt die Textform nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Dafür genügt bereits eine E-Mail oder ein PDF. Für die große Mehrheit der Geschäftsverträge schreibt das Gesetz ohnehin keine Form vor; hier ist die Signaturstufe vor allem eine Frage des Beweiswerts.
Wo die elektronische Form ausgeschlossen bleibt
Einige Erklärungen lassen sich trotz QES nicht digital abgeben. Die wichtigsten Fälle für Unternehmen:
- Kündigung und Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis: § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.
- Bürgschaft: Nach § 766 BGB ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen: § 2 Abs. 1 NachwG schließt die elektronische Form aus, erlaubt aber inzwischen die Textform (siehe unten). In Branchen nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Bau und Gastronomie, gilt diese Erleichterung nicht.
Die entscheidende Frage lautet nicht, welches Tool am meisten kann, sondern welche Form das jeweilige Dokument verlangt.
Was das Bürokratieentlastungsgesetz IV geändert hat
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist im Wesentlichen am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und hat mehrere Schriftformerfordernisse gelockert:
- Nachweisgesetz: Die Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordert (§ 2 Abs. 1 NachwG). Wird ein Arbeitsvertrag in dieser Weise übermittelt, entfällt der gesonderte Nachweis, soweit der Vertrag die Pflichtangaben enthält (§ 2 Abs. 5 NachwG).
- Arbeitszeugnis: Es kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO).
- Gewerberaummiete: Nach § 578 BGB gilt ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr, der nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit – bisher war hier die Schriftform maßgeblich.
- Aufbewahrung: Buchungsbelege sind nach § 147 Abs. 3 AO nur noch acht statt zehn Jahre aufzubewahren; Bücher und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre.
Auswahlkriterien für eine Signaturlösung
Vor dem Anbietervergleich sollte feststehen, welche Dokumenttypen in welchem Volumen signiert werden. Daraus ergeben sich die Kriterien:
- Signaturstufen: Werden EES, FES und QES aus einer Oberfläche angeboten – und ist die QES selbst im Leistungsumfang oder nur über einen externen Vertrauensdiensteanbieter angebunden?
- Identifizierung: Wie läuft die Identitätsprüfung für die QES ab (Video, automatisierte Prüfung, Wiederverwendung)? Das bestimmt, ob externe Vertragspartner mitziehen.
- Datenhaltung: Wo liegen Dokumente und Protokolle? Für viele Unternehmen ist ein Rechenzentrum in der EU oder der Schweiz Voraussetzung.
- Integration: Schnittstellen zu DMS, ERP, CRM und Personalsoftware, damit signierte Dokumente automatisch abgelegt werden.
- Nachweisführung: Prüfprotokoll, Zeitstempel und exportierbare Signaturnachweise.
- Rollen und Rechte: Vertretungsregeln, Freigabeketten, Vorlagen.
Anbieter im Überblick
Die folgenden Angaben stammen aus den eigenen Produktseiten der Anbieter (Stand: September 2026). Preise werden bewusst nicht genannt, da sie stark von Volumen und Vertragsmodell abhängen.
DocuSign
DocuSign beschreibt sich als in Europa registrierter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und bietet eine QES an, die in der EU und im Vereinigten Königreich anerkannt ist. Die Identitätsprüfung erfolgt per digitalem Identitätsnachweis oder Videoverbindung. Nach eigenen Angaben betreibt DocuSign Rechenzentren in drei EU-Ländern.
Adobe Acrobat Sign
Adobe unterstützt nach eigener Darstellung alle drei eIDAS-Stufen. Die QES stellt Adobe nicht selbst aus, sondern bindet Zertifikate qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ein, unter anderem über den offenen Standard des Cloud Signature Consortium. Interessant ist das vor allem für Unternehmen, die ohnehin mit Acrobat arbeiten.
Skribble
Der Schweizer Anbieter bietet EES, FES und QES; die QES wird über Swisscom als Vertrauensdiensteanbieter bereitgestellt, Identifizierung und Zertifikat sind in der Lösung gebündelt. Skribble nennt Rechenzentren in der Schweiz und in Deutschland und eine Datenhaltung ohne Drittlandtransfer.
Youtrust (vormals Yousign)
Das 2013 in Frankreich gegründete Unternehmen firmiert seit 2026 als Youtrust; die Signaturlösung bleibt als Baustein „Sign“ bestehen und umfasst alle drei Stufen. Für die QES arbeitet Youtrust mit ETSI-zertifizierten qualifizierten Anbietern zusammen; die Identitätsprüfung läuft vollständig aus der Ferne.
Ohne DMS bleibt die Signatur eine Insellösung
Eine signierte Datei ist erst dann rechtssicher digital, wenn sie ordnungsgemäß archiviert ist. Maßstab sind die Abgabenordnung und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 – vor allem wegen der E-Rechnung. Wie sich der Rechnungsverkehr bis 2028 verändert, beschreibt der SIGNO-Beitrag zur E-Rechnung.
Zentral sind zwei Vorschriften: Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Nach § 147 Abs. 2 AO müssen elektronisch aufbewahrte Unterlagen während der gesamten Frist verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein. Ein Netzlaufwerk mit Ordnerstruktur erfüllt das in der Regel nicht.
Checkliste für ein revisionssicheres DMS:
- Unveränderbarkeit mit lückenloser Versionierung und Protokollierung
- Aufbewahrungsfristen je Dokumentart, mit automatischer Löschsperre
- Speicherung elektronisch eingegangener Dokumente im Originalformat, bei E-Rechnungen einschließlich des strukturierten Datenteils
- Verfahrensdokumentation für Scan-, Ablage- und Freigabeprozesse
- Schnittstelle zum ERP-System, damit Belege automatisch dem Buchungssatz zugeordnet werden – Hinweise dazu im Beitrag zur ERP-Einführung im Mittelstand
- Datenzugriff für die Betriebsprüfung
Empfehlung nach Anwendungsfall
- Vertrieb und Einkauf mit formfreien Verträgen: Eine FES reicht meist aus. Wichtiger als die Stufe sind Vorlagen, CRM-Anbindung und ein aussagekräftiges Prüfprotokoll.
- Personalabteilung: Arbeitsverträge und Nachweise lassen sich in Textform abwickeln, sofern keine Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz betroffen ist. Befristungsabreden unterliegen weiter der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), die elektronische Form ist dort nicht ausgeschlossen – also QES statt einfacher Signatur. Kündigungen und Aufhebungsverträge bleiben auf Papier.
- Schriftformgebundene Verträge mit Externen: Hier zählt eine QES mit einfacher Identifizierung; Anbieter mit integrierter QES wie Skribble oder DocuSign senken die Hürde für Vertragspartner.
- Acrobat-lastige Organisationen: Adobe Acrobat Sign vermeidet einen Werkzeugwechsel, erfordert für die QES aber einen passenden Vertrauensdiensteanbieter.
- Hohe Anforderungen an Datenhaltung: Anbieter mit ausgewiesener Speicherung in der EU oder der Schweiz bevorzugen und den Auftragsverarbeitungsvertrag prüfen.
Wer Signatur, DMS und ERP verbindet, kann den Weg vom Dokument bis zur Ablage weitgehend automatisieren; Werkzeuge dafür vergleicht der Beitrag zur Prozessautomatisierung mit No-Code.
Fazit
Die digitale Signatur ist rechtlich ausgereift: Die QES ersetzt die Schriftform, das BEG IV hat zudem viele Vorgänge auf die Textform abgesenkt. Die Ausnahmen sind überschaubar, aber nicht verhandelbar. Unternehmen sollten zuerst ihre Dokumente nach Formerfordernis sortieren, dann das Signaturwerkzeug wählen und es konsequent an ein GoBD-konformes DMS anbinden. Erst dann ist das Büro tatsächlich papierlos – und prüfungsfest.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die individuelle Prüfung durch qualifizierte Berater.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 126 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
- Gesetze im Internet – § 126a BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- Gesetze im Internet – § 126b BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- Gesetze im Internet – § 578 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- Gesetze im Internet – § 623 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- Gesetze im Internet – § 766 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__766.html
- Gesetze im Internet – § 2 NachwG – https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
- Gesetze im Internet – § 109 GewO – https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- Gesetze im Internet – § 14 TzBfG – https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
- Gesetze im Internet – § 146 AO – https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html
- Gesetze im Internet – § 147 AO – https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- Bundesgesetzblatt – Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 – https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/VO.html
- Deutscher Bundestag – Bürokratieentlastungsgesetz IV passiert Bundestag – https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-buerokratieentlastungsgesetz-1017656
- Noerr – Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen des BEG IV – https://www.noerr.com/de/insights/die-wichtigsten-arbeitsrechtlichen-aenderungen-des-beg-iv-im-ueberblick
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1183 – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj
- Europäische Kommission – European Digital Identity Regulation – https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eudi-regulation
- Bundesnetzagentur – Qualifizierte elektronische Signatur – https://www.elektronische-vertrauensdienste.de/EVD/DE/Uebersicht_eVD/Dienste/1_Signatur.html?nn=662590
- Bundesministerium der Finanzen – GoBD, 2. Änderung vom 14. Juli 2025 – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf
- DocuSign – Qualified Electronic Signature – https://www.docusign.com/en-gb/products/electronic-signature/qualified-electronic-signature
- Adobe – Qualifizierte elektronische Signatur – https://www.adobe.com/de/acrobat/business/resources/qualified-electronic-signature.html
- Adobe – eIDAS – https://www.adobe.com/de/acrobat/business/resources/eidas.html
- Skribble – Anbieter qualifizierte elektronische Signatur – https://www.skribble.com/en-eu/provider-qualified-electronic-signature/
- Youtrust – Qualified Electronic Signature – https://youtrust.com/qualified-electronic-signature
- Youtrust – Yousign becomes Youtrust – https://youtrust.com/yousign-becomes-youtrust




