Wer ein Unternehmen aufbaut, denkt in Quartalen, Wachstumsrunden und Exit-Optionen – selten an den eigenen Ruhestand. Dabei fehlt vielen Selbstständigen und beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern genau das, was Angestellte automatisch mitbekommen: eine gesetzliche Rente als Fundament. Die Lücke lässt sich schließen, mit Basisrente, betrieblicher Altersversorgung oder dem Vermögensaufbau über eine Holding. Jeder dieser Wege hat eine eigene Logik. Wer sie vermischt oder nur nach der Steuerersparnis im ersten Jahr auswählt, zahlt später häufig drauf.
Warum die gesetzliche Rente für Unternehmer oft nicht greift
Die meisten Selbstständigen sind in Deutschland nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ausnahmen nach § 2 SGB VI gelten etwa für bestimmte Gruppen wie Handwerker oder selbstständige Lehrer. Freiberufler in Kammerberufen sind häufig über berufsständische Versorgungswerke abgesichert.
Für GmbH-Geschäftsführer entscheidet die Beteiligung. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung liegt keine abhängige Beschäftigung vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hält oder über eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag alle Beschlüsse verhindern kann. Wer so beteiligt ist, zahlt keine Pflichtbeiträge – und erwirbt auch keine Anwartschaften.
Selbst wer versichert ist, stößt an eine Grenze: Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung bei 101.400 Euro im Jahr liegt, bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent. Für Unternehmer mit höheren Einkommen deckt die gesetzliche Rente daher nur einen Teil des gewohnten Lebensstandards ab.
Die Folge ist eine Vorsorge, die fast vollständig in Eigenverantwortung liegt. Nicht selten wird sie über Jahre auf „später, nach dem Exit“ vertagt. Das ist eine Wette auf einen einzigen Vermögenswert.
Basisrente: der Steuerhebel mit engen Fesseln
Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG geregelt. Sie ist das private Pendant zur gesetzlichen Rente und wird steuerlich ebenso behandelt: Beiträge wirken als Sonderausgaben, die späteren Renten werden nachgelagert besteuert.
Der Höchstbetrag orientiert sich nach § 10 Abs. 3 EStG am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 Euro und einem Beitragssatz von 24,7 Prozent ergeben sich für 2026 aufgerundet 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Seit dem Veranlagungsjahr 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu diesem Höchstbetrag zu 100 Prozent abziehbar; das Jahressteuergesetz 2022 hat die ursprünglich erst für 2025 vorgesehene Vollabziehbarkeit vorgezogen. Auf den Höchstbetrag werden allerdings auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Versorgungswerken angerechnet.
Der Preis für den Steuervorteil ist Starrheit. Das Gesetz verlangt eine monatliche, lebenslange Leibrente, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Eine ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen ist in engen Grenzen möglich.
In der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung. Nach den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz steigt der steuerpflichtige Anteil seit 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr; für einen Rentenbeginn 2026 liegt er laut Deutscher Rentenversicherung bei 84 Prozent. Die Rechnung geht vor allem dann auf, wenn der persönliche Steuersatz im Ruhestand deutlich unter dem Satz während der Erwerbsphase liegt.
Ein oft unterschätzter Nebeneffekt: Weil die Ansprüche nicht verwertbar sind, genießen Basisrentenverträge unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO einen Pfändungsschutz. Für Unternehmer mit persönlichem Haftungsrisiko ist das ein Argument, das in keiner Renditetabelle auftaucht.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich zu prüfen, ob der Höchstbetrag wegen einer betrieblichen Versorgungszusage nach § 10 Abs. 3 EStG zu kürzen ist. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
Betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Wer über eine GmbH tätig ist, kann die Vorsorge ins Unternehmen verlagern. Steuerlich gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer seiner Gesellschaft, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird. Das öffnet mehrere Durchführungswege.
Direktversicherung und Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG
Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr. Sozialversicherungsfrei ist in der Regel nur die Hälfte, also 4.056 Euro – was für einen nicht versicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings keine Rolle spielt.
Der Rahmen ist überschaubar, die Handhabung vergleichsweise einfach. Für eine vollständige Versorgung eines Unternehmers mit sechsstelligem Einkommen reicht er in der Regel nicht aus.
Pensionszusage und Unterstützungskasse
Deutlich größere Volumina erlaubt die Direktzusage, landläufig Pensionszusage. Die GmbH verpflichtet sich, dem Geschäftsführer später eine Rente zu zahlen, und bildet dafür Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Die Zusage muss schriftlich erteilt sein und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen enthalten. Steuerlich wird mit einem Rechnungszins von 6 Prozent bewertet.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft die Finanzverwaltung besonders genau, ob die Zusage betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nach den Körperschaftsteuer-Hinweisen (H 8.7 KStH) droht eine verdeckte Gewinnausschüttung unter anderem, wenn zwischen Zusage und geplantem Ruhestand weniger als zehn Jahre liegen, wenn die Zusage erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wird oder wenn sie ohne übliche Wartezeit direkt nach der Anstellung erfolgt. Auch Finanzierbarkeit und die Gefahr einer Überversorgung sind Prüfpunkte.
Die Unterstützungskasse ist eine Variante, bei der eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung die Leistungen erbringt und die GmbH Zuwendungen leistet. Die Rückstellungen verschwinden damit aus der eigenen Bilanz, die Haftung des Arbeitgebers für die Leistung bleibt jedoch bestehen.
Rückdeckung und Insolvenzschutz
Die unbequemste Frage bei jeder Pensionszusage lautet: Was passiert, wenn die GmbH nicht mehr zahlen kann? Der Pensions-Sicherungs-Verein schützt Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz. Dessen persönlicher Geltungsbereich nach § 17 Abs. 1 BetrAVG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch keine Gesellschafter-Geschäftsführer, die das Unternehmen beherrschen. Ihre Zusagen sind gesetzlich nicht gegen Insolvenz gesichert.
In der Praxis wird die Zusage deshalb häufig über eine Rückdeckungsversicherung finanziert, deren Ansprüche an den Begünstigten verpfändet werden. Das schützt vor dem Zugriff von Gläubigern, bindet aber Liquidität und verlangt eine sorgfältige Abstimmung zwischen Zusage und Versicherung.
Eine Pensionszusage ist nur so sicher wie die GmbH, die sie gegeben hat – es sei denn, sie ist ausfinanziert und verpfändet.
Hinzu kommt ein strategisches Problem, das oft erst spät auffällt: Laufende Pensionsverpflichtungen belasten die Bilanz und erschweren einen Unternehmensverkauf oder eine Nachfolge. Wer eine Pensionszusage erteilt, sollte den Ausstieg aus der Zusage von Anfang an mitdenken. Wie wichtig dieser Schritt ist, zeigt auch unser Beitrag zu der Frage, warum Nachfolgeregelungen jetzt auf die Agenda gehören.
Vermögensaufbau über eine Holding
Der dritte Weg ist streng genommen kein Vorsorgeprodukt, sondern eine Struktur. Der Unternehmer hält seine operative GmbH nicht direkt, sondern über eine eigene Kapitalgesellschaft. Gewinne der Tochter werden an die Holding ausgeschüttet und dort reinvestiert – in Wertpapiere, Immobilien oder weitere Beteiligungen.
Der Hebel liegt in § 8b KStG. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bleiben bei der Holding grundsätzlich steuerfrei; 5 Prozent gelten jedoch pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit rund 95 Prozent steuerfrei. Für Dividenden gilt das nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt. Bei der Gewerbesteuer ist nach § 9 Nr. 2a GewStG eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich.
Laufende Gewinne der Gesellschaft werden mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet, je nach Hebesatz insgesamt meist rund 30 Prozent. Nach § 23 Abs. 1 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise um einen Prozentpunkt pro Jahr auf 10 Prozent ab 2032. Das macht die Thesaurierung in Kapitalgesellschaften mittelfristig noch attraktiver.
Der Vorteil ist Kapital, das nahezu ungeschmälert weiterarbeitet – und keine Bindung an Altersgrenzen oder Rentenformen. Der Nachteil: Das Vermögen bleibt Gesellschaftsvermögen. Wer privat darauf zugreifen will, muss ausschütten, und dann fällt Einkommensteuer an. Die Holding verschiebt die Steuer, sie vermeidet sie nicht vollständig. Wie eine solche Struktur im Vergleich zum Privatvermögen abschneidet, beschreibt unser Beitrag „Vermögensverwaltende GmbH oder Privatvermögen? Ein Vergleich“.
Immobilien und privates Depot
Neben den steuerlich geförderten Wegen bleiben zwei Klassiker. Im privaten Depot unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer; der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG beträgt 1.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro. Es gibt keinen Steuervorteil bei der Einzahlung, dafür volle Verfügbarkeit, Vererbbarkeit und keine Bindung an das Schicksal des eigenen Unternehmens.
Bei vermieteten Immobilien im Privatvermögen ist ein Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Immobilien liefern laufende Mieteinnahmen, verlangen aber Verwaltungsaufwand und binden Kapital in wenig liquiden Objekten. Grundsätzliches zum Aufbau von Vermögen jenseits der eigenen Firma lesen Sie in unserem Beitrag „Die häufigsten Fehler beim Vermögensaufbau von Unternehmern“.
Was die Rentenreformen für Unternehmer bedeuten
Beschlossen ist das Altersvorsorgereformgesetz. Bundestag und Bundesrat haben im März und Mai 2026 zugestimmt; zum 1. Januar 2027 soll das neue Altersvorsorgedepot starten. Nach Angaben der Bundesregierung können künftig neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende die staatliche Förderung nutzen. Die Grundzulage beträgt 50 Cent pro Spareuro bis 360 Euro und 25 Cent für Beträge zwischen 360 und 1.800 Euro, maximal also 540 Euro im Jahr. Die Kosten des Standarddepots sind auf 1,0 Prozent begrenzt. Neue Riester-Verträge können ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden. Für Unternehmer mit hohem Vorsorgebedarf ist das Depot eine Ergänzung, kein Ersatz.
Die Frühstart-Rente, ein staatlich bespartes Vorsorgedepot für Kinder, befindet sich dagegen noch im parlamentarischen Verfahren; das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, geplanter Start ist der 1. Januar 2027. Für die eigene Vorsorge von Unternehmern spielt sie keine Rolle, allenfalls für die der Kinder.
Offen ist auch die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung am 23. Juni 2026 empfohlen, Selbstständige ab einem Stichtag verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Laut Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Stichtag, Beitragshöhe und mögliche Befreiungen sind gesetzlich noch nicht festgelegt. Unternehmer sollten die Entwicklung verfolgen, bevor sie langfristige Verträge neu strukturieren.
Die Wege im direkten Vergleich
Keine der Optionen ist in jeder Dimension überlegen. Ein Überblick nach aktueller Rechtslage (Stand: September 2026):
- Liquidität: Basisrente praktisch null, das Kapital ist bis zum Rentenbeginn gebunden. Pensionszusage und Direktversicherung ebenfalls gebunden, bei der Rückdeckung zusätzlich in der GmbH. Holding flexibel innerhalb der Gesellschaft, privat nur über Ausschüttungen. Privates Depot jederzeit verfügbar, Immobilien nur eingeschränkt.
- Flexibilität: Basisrente am starrsten – nur lebenslange Rente, keine Kapitalauszahlung. Die bAV lässt je nach Vertrag teils Kapitaloptionen zu, eine Pensionszusage ist aber schwer zu ändern. Holding und Depot erlauben freie Anlageentscheidungen.
- Steuerwirkung: Basisrente mit Sofortabzug bis 30.826 Euro (2026), nachgelagerte Besteuerung. bAV mit Betriebsausgabenabzug in der GmbH und Besteuerung der Leistungen im Alter. Holding mit rund 95 Prozent Steuerfreiheit auf Beteiligungserträge, aber Einkommensteuer bei Ausschüttung. Privates Depot ohne Förderung, mit Abgeltungsteuer.
- Insolvenzschutz: Basisrente mit Pfändungsschutz nach § 851c ZPO. Pensionszusage für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne gesetzlichen Schutz, daher Verpfändung der Rückdeckung. Holdingvermögen ist von der operativen Gesellschaft getrennt, haftet aber für eigene Verbindlichkeiten der Holding. Privatvermögen haftet für persönliche Verbindlichkeiten.
- Vererbbarkeit: Basisrente nicht vererbbar, nur ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. Pensionszusagen je nach Ausgestaltung mit Witwen- oder Waisenrente. Holdinganteile, Depot und Immobilien voll vererbbar – mit erbschaftsteuerlichen Fragen, die eigene Planung erfordern.
Checkliste für die eigene Vorsorgestrategie
- Status klären: Sind Sie rentenversicherungspflichtig, in einem Versorgungswerk oder vollständig auf eigene Vorsorge angewiesen?
- Versorgungslücke beziffern: Welches Nettoeinkommen wird im Ruhestand benötigt, und welche Ansprüche bestehen bereits?
- Klumpenrisiko prüfen: Welcher Anteil des Gesamtvermögens hängt am eigenen Unternehmen?
- Basisrente gegen den erwarteten Steuersatz im Alter rechnen, nicht nur gegen die Ersparnis im Einzahlungsjahr.
- Bestehende Pensionszusagen auf Ausfinanzierung, Verpfändung und Folgen für einen Unternehmensverkauf prüfen.
- Holdingstruktur bewerten: Lohnt sich die Thesaurierung angesichts der eigenen Entnahmeplanung und der sinkenden Körperschaftsteuer?
- Liquide Reserve außerhalb aller gebundenen Verträge und außerhalb des Unternehmens aufbauen.
- Hinterbliebene und Nachfolge mitdenken: Was passiert mit welchem Baustein im Todesfall?
- Gesetzgebung beobachten, insbesondere eine mögliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige und das Altersvorsorgedepot ab 2027.
- Die Strategie regelmäßig mit Steuerberater und unabhängigem Vorsorgeberater überprüfen.
Fazit
Die Altersvorsorge von Unternehmern ist kein Produkt, sondern eine Architektur. Die Basisrente bietet den stärksten sofortigen Steuereffekt und robusten Pfändungsschutz, verlangt dafür aber den Verzicht auf Kapital und Vererbbarkeit. Die betriebliche Altersversorgung nutzt die GmbH als Sparvehikel, birgt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aber Insolvenz- und Nachfolgerisiken, die aktiv abgesichert werden müssen. Die Holding lässt Kapital nahezu steuerfrei arbeiten, bleibt jedoch Unternehmensvermögen, bis ausgeschüttet wird.
Tragfähig wird die Vorsorge meist erst durch die Kombination: ein gebundener, geschützter Sockel, ein flexibler Vermögensteil außerhalb des operativen Geschäfts und eine liquide Reserve. Entscheidend ist, dass diese Architektur bewusst geplant wird – und nicht erst, wenn der Exit ausbleibt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die individuelle Prüfung durch qualifizierte Berater.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 10 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- Gesetze im Internet – § 3 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- Gesetze im Internet – § 6a EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6a.html
- Gesetze im Internet – § 20 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- Gesetze im Internet – § 23 EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- Gesetze im Internet – § 8b KStG – https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- Gesetze im Internet – § 23 KStG – https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__23.html
- Gesetze im Internet – § 9 GewStG – https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html
- Gesetze im Internet – § 17 BetrAVG – https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__17.html
- Gesetze im Internet – § 851c ZPO – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz – Das ändert sich 2026 in der Rentenversicherung – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Meldungen/2025-12-15_neues-2025.html
- Deutsche Rentenversicherung – Lexikon: Geschäftsführer einer GmbH – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/G/geschaeftsfuehrer_einer_gmbh?nn=6a097da6ca84ce5471c1751a
- Deutsche Rentenversicherung – Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240402-wachstumschancengesetz-rentenbesteuerung.html
- Lohnsteuer kompakt – Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 – https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/altersvorsorge-voller-abzug-der-aufwendungen/
- R+V – Basisrente: Sonderausgabenabzug – https://www.ruv.de/altersvorsorge/basisrente-sonderausgabenabzug
- Körperschaftsteuer-Hinweise H 8.7 – https://www.steuerschroeder.de/steuergesetze/ksth/8.7
- Rittershaus – Zahlt der PSVaG auch die Betriebsrente eines Geschäftsführers einer GmbH? – https://blog.rittershaus.net/mai-2020-insolvenz-eines-unternehmens-zahlt-der-psvag-auch-die-betriebsrente-eines-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-blogbeitrag-von-rechtsanwaeltin-lisa-zeman/
- Bundesregierung – Fragen und Antworten: Private Altersvorsorge reformiert – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-private-altersvorsorge-2400072
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot – https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-altersvorsorge-1156798
- Bundesregierung – FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission – https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534
- Deutsche Rentenversicherung – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Frühstartrente – https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2026/260813_fruehstartrente




